Mitte November beschloss der Bundestag das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung. Dies ist ein wichtiger Schritt zur erneuerbaren Wärmeversorgung bis 2045 - so das Ziel der Bundesregierung. Auch Bürgerenergiegesellschaften spielen in der lokalen Wärmeplanung eine wichtige Rolle!
In Gemeinden mit über 45. 000 Einwohner*innen müssen lokale Bürgerenergiegesellschaften (im Gesetzt wird von Erneuerbaren-Energien-Gemeinschaften im Sinne der EU-Erneuerbaren-Energien-Richtlinie II gesprochen) für die Umsetzung lokaler Projekte im Bereich der Wärmeplanung eingebunden sein dürfen (§21 Abs. 1 WPG). Die Prüfung, ob eine Bürgerenergiegemeinschaft bei der Unterstützung des Wärmeplans behilflich sein kann, ist verpflichtend. Die Einbindung selbst jedoch nicht.
Zusätzlich hätten wir uns gewünscht, dass die Bewertung der Rolle von Bürgerenergiegesellschaften für alle Kommunen (auch unter 45. 000 Einwohner*innen) verpflichtend ist und dass diese Prüfung den Kommunen finanziell ermöglicht wird. Außerdem schlagen wir einen „Gemeinschaftsbonus“ bei der Beteiligung von Bürgerenergiegesellschaften in der lokalen Wärmeplanung vor. Details findest Du in unserer Stellungnahme zum Wärmeplanungsgesetz.
Wir freuen uns dennoch, dass der Gesetzgeber erkannt hat, dass Bürgerenergiegesellschaften als Energieexpert*innen vor Ort ideale Partner*innen für Kommunen sind, um die kommunale Wärmeplanung durchzuführen und umzusetzen!
Das Gesetz tritt mit dem Gebäudeenergiegesetz zum Jahreswechsel in Kraft. Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis Mitte 2026 ihre Wärmepläne vorlegen. Kleinere Städte und Gemeinden haben zwei Jahre länger Zeit.
Wir sind gespannt auf Deine Erfahrungen und Rollen bei der regionalen Wärmeplanung! |